Landesgesetzblätter

Die Rechtsvorschriften des Landes Burgenland werden entsprechend dem Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verlautbart. Als gültig und verbindlich gilt ausschließlich der Wortlaut der als Landesgesetzblatt kundgemachten Originalversion.

Das Land Burgenland stellte die Landesgesetzblätter ab November 2006 auch online im PDF-Format zur Verfügung. Seit 1.1.2015 wird das Landesgesetz ausschließlich elektronisch kundgemacht, nämlich durch Veröffentlichung im   Rechtsinformationssystem des Bundes . Auf den Seiten des E-Government-Portals des Landes Burgenland erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung zu Informationszwecken. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Frühere Ausgaben der Landesgesetzblätter (ab dem Jahr 2000) können ebenfalls im   Rechtsinformationssystem des Bundes  abgerufen werden.

Ausdrucke der Verlautbarungen im (elektronischen) Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter erhalten Sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung. Mehr Information dazu erhalten Sie bei der Bezugsquelle für das Landesgesetzblatt.

Anlagen zum Landesgesetzblatt - Auflage zur öffentlichen Einsicht

Anlagen, Pläne und andere Teile von Rechtsvorschriften, die wegen ihres Umfangs oder ihrer technischen Gestaltung nicht im Landesgesetzblatt, sondern durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung kundgemacht wurden, können Sie hier ebenfalls abrufen.

Diese Dokumente dienen lediglich der Information, sie sind nicht authentisch. Es sind ausschließlich die zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Originaldokumente rechtsverbindlich.

Folgende Rechtsvorschriften wurden im Landesgesetzblatt kundgemacht:

Beim Seitenaufruf werden automatisch die Landesgesetzblätter des aktuellen Jahres aufgelistet. Sie können durch Auswahl des Jahres die Anzeige verändern.

LGBl. Nr. 103/2023
Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, geändert wird (XXII. Gp. RV 2205 AB 2257) 
LGBl. Nr. 102/2023
Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden (XXII. Gp. IA 2222 AB 2259) 
LGBl. Nr. 101/2023
Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert wird (XXII. Gp. RV 2214 AB 2258) 
LGBl. Nr. 100/2023
Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. RV 2098 AB 2131) 
LGBl. Nr. 99/2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Dezember 2023, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird 
LGBl. Nr. 98/2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Dezember 2023, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Neusiedl am See und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird 
LGBl. Nr. 97/2023
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2023, mit der der Kostenbeitrag 2024 festgesetzt wird 
LGBl. Nr. 96/2023
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2024) 
LGBl. Nr. 95/2023
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird 
LGBl. Nr. 94/2023
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird