Landesgesetzblätter

Die Rechtsvorschriften des Landes Burgenland werden entsprechend dem Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verlautbart. Als gültig und verbindlich gilt ausschließlich der Wortlaut der als Landesgesetzblatt kundgemachten Originalversion.

Das Land Burgenland stellte die Landesgesetzblätter ab November 2006 auch online im PDF-Format zur Verfügung. Seit 1.1.2015 wird das Landesgesetz ausschließlich elektronisch kundgemacht, nämlich durch Veröffentlichung im   Rechtsinformationssystem des Bundes . Auf den Seiten des E-Government-Portals des Landes Burgenland erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung zu Informationszwecken. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Frühere Ausgaben der Landesgesetzblätter (ab dem Jahr 2000) können ebenfalls im   Rechtsinformationssystem des Bundes  abgerufen werden.

Ausdrucke der Verlautbarungen im (elektronischen) Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter erhalten Sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung. Mehr Information dazu erhalten Sie bei der Bezugsquelle für das Landesgesetzblatt.

Anlagen zum Landesgesetzblatt - Auflage zur öffentlichen Einsicht

Anlagen, Pläne und andere Teile von Rechtsvorschriften, die wegen ihres Umfangs oder ihrer technischen Gestaltung nicht im Landesgesetzblatt, sondern durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung kundgemacht wurden, können Sie hier ebenfalls abrufen.

Diese Dokumente dienen lediglich der Information, sie sind nicht authentisch. Es sind ausschließlich die zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Originaldokumente rechtsverbindlich.

Folgende Rechtsvorschriften wurden im Landesgesetzblatt kundgemacht:

Beim Seitenaufruf werden automatisch die Landesgesetzblätter des aktuellen Jahres aufgelistet. Sie können durch Auswahl des Jahres die Anzeige verändern.

    LGBl. Nr. 65/2025
    Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2025, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf geändert wird 
    LGBl. Nr. 64/2025
    Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2025, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn geändert wird 
    LGBl. Nr. 63/2025
    Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 17.12.2024, Zahl: A-2024-1190-00318, mit der eine Friedhofsordnung für Oberwart und St. Martin verordnet wurde, aufgehoben wird 
    LGBl. Nr. 62/2025
    Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juli 2025 über die Ladenöffnungszeiten in Parndorf am 20. August 2025 
    LGBl. Nr. 61/2025
    Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017, das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 und das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft geändert werden (XXIII. Gp. RV 111 AB 176) 
    LGBl. Nr. 60/2025
    Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. RV 134 AB 177) 
    LGBl. Nr. 59/2025
    Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2025 über die in die jeweiligen Tourismusverbände zu entsendenden Delegierten 
    LGBl. Nr. 58/2025
    Gesetz vom 26. Juni 2025 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesgesetze an die Informationsfreiheit (Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz) (XXIII. Gp. RV 139 AB 182) 
    LGBl. Nr. 57/2025
    Gesetz vom 26. Juni 2025 zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG) (XXIII. Gp. RV 135 AB 178) 
    LGBl. Nr. 56/2025
    Gesetz vom 26. Juni 2025 mit dem das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz und das Objektivierungsgesetz geändert werden (XXIII. Gp. RV 137 AB 180)